5.2.8 Kontrollmaßnahmen
Die Einführung und Verwendung von „Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer“, welche die Menschenwürde berühren, ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats (Abschluss einer Betriebsvereinbarung) zulässig (§ 96 Abs 1 Z 3 ArbVG). In Betrieben, in denen kein Betriebsrat eingerichtet ist, bedarf es der Zustimmung aller betroffenen Arbeitnehmer (§ 10 AVRAG). • [Fußnote: Gem § 10 Abs 2 AVRAG kann die Zustimmung des Arbeitnehmers, sofern keine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über deren Dauer vorliegt, jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden. Es empfiehlt sich daher, die Zustimmung befristet für einen bestimmten Zeitraum abzuschließen, um eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit zu vermeiden.]