5.2 Freistellunganspruch
Für größere Betriebe nimmt das Gesetz an, dass der Betriebsrat so stark beansprucht wird, dass eine gewisse Anzahl von Betriebsratsmitgliedern sogar ganz von der Arbeit freigestellt werden sollte, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber in diesen Fällen, die Entgeltszahlung auch für diese Zeit, die der Organisation der Arbeitnehmerschaft im Betrieb zuzurechnen und damit betriebs- und arbeitsbezogen ist, zu erbringen (RS0123574). Daher können