1.6.1 Normalarbeitszeit und Flexibilisierung
Begriff der Arbeitszeit (§ 3 AZG)
Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Einrechnung von Pausen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen beträgt die tägliche Normalarbeitszeit acht Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden. Heute sehen allerdings fast alle Kollektivverträge Reduktionen der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 38,5 oder 38 Stunden (teilweise noch weniger) vor, darüber hinaus sehen die meisten Kollektivverträge dann wieder die Möglichkeit vor, dass die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit auf die eine oder andere Art verlängert werden kann.