1.3 Allgemeine Informationsrechte des Betriebsrates
Ausgangspunkt aller Befugnisse des Betriebsrates sind die allgemeinen Informationsrechte, die vor allem dazu dienen sollen, dem Betriebsrat die Grundlagen in die Hand zu geben, seine weiteren Aktivitäten planen zu können. Der Arbeitgeber ist im Rahmen dieses allgemeinen Informationsrechtes verpflichtet, den Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes berühren, Auskunft zu erteilen (§ 91 Abs 1 ArbVG).