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Georg Fellner - Beate Weisser - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.3 Überwachungsrecht des Betriebsrats, Einsicht in Aufzeichnungen und den Personalakt

§ 89 ArbVG enthält ein allgemeines Recht des Betriebsrats, die Einhaltung der die Arbeitnehmer des Betriebs betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Dieses Überwachungsrecht bezieht sich insbesondere auf Vorschriften des Arbeitsrechts, des Steuer- und Sozialversicherungsrechts, aber ebenso auch auf das Datenschutzrecht. • [Fußnote: Vgl Reissner in ZellKomm, 2. Auflage, § 89 ArbVG Rz 12, Mosler in Tomandl ArbVG § 89 Rz 3.

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