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Dokument-ID: 936051
5.2.3 Überwachungsrecht des Betriebsrats, Einsicht in Aufzeichnungen und den Personalakt
§ 89 ArbVG enthält ein allgemeines Recht des Betriebsrats, die Einhaltung der die Arbeitnehmer des Betriebs betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Dieses Überwachungsrecht bezieht sich insbesondere auf Vorschriften des Arbeitsrechts, des Steuer- und Sozialversicherungsrechts, aber ebenso auch auf das Datenschutzrecht. • [Fußnote: Vgl Reissner in ZellKomm, 2. Auflage, § 89 ArbVG Rz 12, Mosler in Tomandl ArbVG § 89 Rz 3.]