2.8.9 Aufbewahrungsdauer und Löschung von Personalakten
Gem Art 5 Abs 1 lit e DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur so lange in einer Form gespeichert werden, die eine Identifizierung der betroffenen Personen zulässt, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist und überdies solange gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen. Dieser Beitrag befasst sich mit diesbezüglichen, aktuellen Entscheidungen der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) seit Inkrafttreten der DSGVO und erläutert praxisrelevante Fragen zum Arbeitnehmerdatenschutz in Zusammenhang mit der Aufbewahrungsdauer und Löschung von Personalakten.