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Dokument-ID: 777470
1.2 Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten
Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates in sozialen Angelegenheiten sind:
- Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung (§ 94 ArbVG)
- Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen (§ 95 ArbVG)
- Notwendige Betriebsvereinbarung (bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates, § 96 ARbVG)
- Notwendige Betriebsvereinbarung mit der Möglichkeit zur Zwangsschlichtung (bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Betriebsrates, welche jedoch durch die Entscheidung einer Schlichtungsstelle ersetzt werden kann, § 96a ArbVG)
- Erzwingbare Betriebsvereinbarung über Maßnahmen gem § 97 Abs 1 Z 1–6a ArbVG: Bei dieser kann der Abschluss, die Aufhebung und die Abänderung einer Betriebsvereinbarung sowohl vom Betriebsinhaber als auch vom Betriebsrat erzwungen werden.
- Freiwillige/fakultative Betriebsvereinbarung über Maßnahmen gem § 97 Abs 1 Z 7–26 ArbVG: Bei dieser kann eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden.