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Gerald Gries | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.2 Frühwarnsystem

Im Fall von so genannten Massenkündigungen hat der Arbeitgeber vor Ausspruch von Kündigungen die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice schriftlich zu verständigen. Diese Meldepflicht ist umfassend, sie betrifft bei Vorliegen der Voraussetzungen jede Auflösung der Arbeitsverhältnisse einschließlich von Teilzeitbeschäftigungen durch Arbeitgeberkündigung. Nicht davon erfasst sind Auflösungen von Dienstverhältnissen durch einvernehmliche Auflösungserklärung, Dienstnehmerkündigungen, Entlassungen oder vorzeitige Austritte.

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