6.6 (Krisenbedingter) Betriebsübergang, Sanierung, Restrukturierung und Insolvenz und Datenschutzrecht
Durch Betriebsübergang, Sanierung/Insolvenz oder Restrukturierung kommt es prinzipiell zu keinen datenschutzrechtlichen Erleichterungen, etwa Verkürzung von Löschungsfristen, Beschränkung der Betroffenenrechte, Reduktion der Informationspflichten oder Außerkraftsetzen der Rechenschaftspflicht der Verantwortlichen. Daraus folgt, dass auch die Kommunikation zwischen Arbeitgeber (als Insolvenzschuldner oder Veräußerer) und dem Erwerber bzw Insolvenzverwalter und Gericht immer den Vorgaben des Datenschutzrechts unterliegt. Aus österreichischer Sicht ist zusätzlich auf zusätzliche Grenzen hinzuweisen, die sich aus dem Grundrecht auf Datenschutzrecht ergeben können.