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Georg Fellner - Beate Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.5.4 Anwesenheits- und Arbeitszeitkontrollen

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gewährt dem Arbeitnehmer zwar einen hohen Grad an Datenschutz, dennoch haben Arbeitgeber Möglichkeiten – und in einigen Fällen sogar die Verpflichtung – ihre Mitarbeiter zu überwachen. Der Arbeitgeber hat ein legitimes Interesse, die Arbeitszeiten seiner Arbeitnehmer zu erfassen und zu kontrollieren. • [Fußnote: Vgl OGH 9 ObA 109/06d. Er ist sogar gesetzlich verpflichtet, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen oder dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer Arbeitszeitaufzeichnungen führen. • [Fußnote: Vgl § 26 AZG. Der Arbeitgeber verfolgt damit also einen legitimen Kontrollzweck.

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