2.2.4 Anwendbarkeit unterschiedlicher Kollektivverträge
Bei Betriebsvergrößerungen, vor allem solchen, bei denen neue Standorte eröffnet werden, kann es unter anderem dazu kommen, dass unterschiedliche Kollektivverträge in den einzelnen Teilbetrieben gelten. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn der andere Betriebsteil im Eigentum einer anderen juristischen Person steht, die aufgrund einer anderen Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer über einen anderen Kollektivvertrag verfügt. Naturgemäß hat der Betriebsrat die Möglichkeit, die Anwendbarkeit eines bestimmten Kollektivvertrages im Betrieb bei Gericht zu bekämpfen. An dieser Stelle soll allerdings nicht der Fall einer falschen kollektivvertraglichen Einordnung untersucht, sondern die Probleme für den Betriebsrat erörtert werden, wenn ein Unternehmen tatsächlich mehrfach kollektivvertragszugehörig ist.