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Dokument-ID: 862591
5.1 Freizeit zur Erfüllung der Betriebsrats-Aufgaben (Amtsfreistellung)
Um ihren Aufgaben nachkommen zu können, steht Mitgliedern des Betriebsrats das Recht zu, die für die Erfüllung ihrer „Obliegenheiten“ erforderliche Freizeit unter Entgeltfortzahlung in Anspruch zu nehmen. Diese Art von Freistellung wird zur Abgrenzung vom Freistellungsanspruch (siehe Punkt 3) als Amtsfreistellung bzw ad hoc-Freistellung bezeichnet.