3.2.1 Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsanspruch von Wahlzeugen
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung beschäftigte den OGH die Frage, ob es sich bei der Tätigkeit als Wahlzeuge bei einer Betriebsratswahl um einen „anderen wichtigen Grund“ der Dienstverhinderung nach § 8 Abs 3 AngG handelt, dh ob die Tätigkeit in der Arbeitszeit oder in der Freizeit erfolgt und gegebenenfalls ein Urlaubsantrag gestellt werden muss (dh ob der § 4 Abs 2 UrlG auf für diesen Zeitraum getroffene Urlaubsvereinbarungen anzuwenden ist – [OGH 26.01.2017, 9 ObA 121/16h]).