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Gerald Gries | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Mitwirkungsrechte des Betriebsrates allgemein bei Betriebsvergrößerungen

Verwiesen wird hier zunächst auf die allgemeinen Informationsrechte des Betriebsrates (§ 91 ArbVG). Nachdem eine Betriebsvergrößerung sicherlich eine Angelegenheit darstellt, auf deren Basis Mitwirkungsrechte des Betriebsrates basieren, ist eine Betriebsvergrößerung jedenfalls im Vorhinein vom Arbeitgeber anzukündigen und die Auswirkungen hieraus mit dem Betriebsrat zu beraten.

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