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Dokument-ID: 904712
7.8 Anfechtung der Wahl
Die Wahl kann von einzelnen Wahlberechtigten und jeder wahlwerbenden Gruppe, binnen Monatsfrist vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet (dh die Klage muss spätestens binnen Monatsfrist bei Gericht einlangen), die Wahl beim Gericht anfechten, wenn