2.5 Arten der Betriebsvereinbarung
Zustimmungspflichtige Maßnahmen (§ 96 ArbVG)
Die in § 96 genannten Maßnahmen des Betriebsinhabers sind nur mit Zustimmung des Betriebsrats in Form einer Betriebsvereinbarung zulässig. Man spricht daher auch von notwendigen Betriebsvereinbarungen. Weder eine behördliche noch eine gerichtliche Entscheidung kann die Zustimmung des Betriebsrats ersetzen. Erteilt der Betriebsrat seine Zustimmung nicht, so ist die Maßnahme unzulässig. Der Betriebsrat kann in diesem Fall auf Unterlassung bzw Abbau bestehender Anlagen oder Systeme klagen.