3.2 Kontrollmaßnahmen im Arbeitsverhältnis und Datenschutz
Das DSG enthält kaum spezifische Regeln für das Arbeitsverhältnis. Die allgemeinen Regelungen sind auch auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. In der Regel ist das DSG auf Informationsverwertungen im Arbeitsverhältnis anwendbar, da dort in den meisten, wenn auch nicht in allen Fällen bestimmte personenbezogene Daten verwendet werden. • [Fußnote: Vgl Brodil, Individualarbeitsrechtliche Fragen der Kontrolle des Arbeitnehmers, in Resch (Hrsg), Die Kontrolle des Arbeitnehmers vor dem Hintergrund moderner Medien (2005), 75.]