3.4.14 Wegfall einer Überstundenpauschale bei Schwangerschaft
Ändert sich aufgrund einer Schwangerschaft der Arbeitnehmerin das Beschäftigungsverhältnis, sichert § 14 Abs 1 MSchG die Weiterzahlung des bisherigen Entgeltes. Dies ist aber nur der Fall, wenn die Änderung der Beschäftigung aufgrund der in § 14 MSchG normierten Beschränkungen (zB Beschäftigungsverbot wegen Entbindung oder Verbot der Nachtarbeit) erfolgte. Ein Anspruch besteht auf das Entgelt, das die Arbeitnehmerin während der letzten 13 Wochen des Dienstverhältnisses vor der Änderung des Beschäftigungsverhältnisses bezogen hat.