3.4.17 Tägliche Ruhezeit steht zusätzlich zur wöchentlichen Ruhezeit zu
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 02.03.2023 (RS C-477/21)
Der Europäische Gerichtshof hatte sich in diesem Fall mit der Frage zu befassen, ob der Begriff „wöchentliche Ruhezeit“ dahin auszulegen ist, dass nach der ununterbrochenen Mindestruhezeit von 24 Stunden noch die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden gewährt werden muss oder ob der Zeitraum von 24 Stunden und der von 11 Stunden zu addieren sind, um zusammen die wöchentliche Mindestruhezeit zu bilden, so dass der Arbeitnehmer insgesamt Anspruch auf eine wöchentliche Mindestruhezeit von 35 zusammenhängenden Stunden hat.