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Dokument-ID: 904694
7.5 Der Wahlvorstand
Der Wahlvorstand soll die BR-Wahl vorbereiten und durchführen. Ohne Wahl des Wahlvorstandes ist die BR-Wahl anfechtbar.
Wahl des Wahlvorstandes
Der Wahlvorstand wird von der Betriebsversammlung gewählt (§ 9 BRWO 1974, § 54 Abs 1 ArbVG). Die Einberufung der Betriebsversammlung obliegt den in § 45 ArbVG genannten Einberufungsberechtigten, dh grds dem BR. Besteht kein BR oder ist dieser vorübergehend funktionsunfähig, sind folgende Personen zur Einberufung berechtigt: