4.1.1 Wiedereingliederungsteilzeitgesetz
Für Menschen, die in Beschäftigung stehen und ernsthaft für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind, wird ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell geschaffen, welches einen freiwilligen sanften Wiedereinstieg in den Beruf ermöglicht. Das Gesetz trat mit 01.07.2017 ohne weitere Übergangsbestimmungen in Kraft. Die Novellierung bezüglich Antragszeitraum trat rückwirkend mit 1. Juli 2018 in Kraft. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann nun nicht nur während des Krankenstandes, sondern darf auch spätestens einen Monat nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit angetreten werden (§ 13a Abs 1 AVRAG).