15.2 Fürsorge- und Treuepflicht
Durch Verordnung festgelegte Präventiv- oder Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ansteckung mit COVID-19 (Schutzmasken, Mindestabstand, 3 G-Nachweis etc) am Arbeitsplatz bestehen aktuell nicht (mehr), können aber durch andere arbeitsrechtliche Rechtsgrundlage begründet werden. So kann der Arbeitgeber etwa im Rahmen der Fürsorgepflicht im Einzelfall derartige Vorsichtsmaßnahmen anordnen, um Arbeitnehmer, für die ein erhöhtes Gefährdungsrisiko besteht (weil sie einer vulnerablen Gruppe angehören), zu schützen. Der Arbeitgeber muss dabei den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, darf also keine überschießenden Maßnahmen anordnen. Der Arbeitnehmer muss sachlich gerechtfertigten Weisungen nachkommen, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist. Welche Maßnahmen sachlich gerechtfertigt sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.