1.3 Bereitstellung von Personal- und Sachressourcen
Umfang der Beistellungspflicht
Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Betriebsrat und dem Wahlvorstand die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates bzw Wahlvorstandes angemessenen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsinhaber hat auch unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen (§ 72 ArbVG). Diese Regelung lässt einen großen Auslegungsspielraum offen. Der Umfang der Beistellungspflicht ist anhand einer Interessenabwägung zu bestimmen (RIS-Justiz RS0123844). Demnach sind die Bedürfnisse des Betriebsrats einerseits und die Größe des Betriebs andererseits gegeneinander abzuwägen, wobei das gesetzliche Kriterium der „Größe des Betriebs“ im Sinne der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebsinhabers zu verstehen ist.