6.4.4 Mehrarbeit
Mehrarbeit ist grundsätzlich auch während der Altersteilzeit denkbar, sollte aber nicht regelmäßig anfallen, weil sie mit dem Wesen der Altersteilzeit nicht in Einklang zu bringen ist. Allerdings gebührt, wenn der Arbeitnehmer über die Altersteilzeit hinaus in einem Ausmaß Mehrarbeit leistet, das üblicherweise zu einem die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Einkommen führt, für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld. Das kann je nach der Regelung den Bestand der Altersteilzeitvereinbarung beeinflussen. Das AMS kann außerdem Rückforderungsbescheide für diese Zeiträume erlassen.
Da ein Durchrechnungszeitraum von einem Jahr zur Anwendung kommen kann, sollte bei voraussichtlicher Mehrarbeit daher eher eine Durchrechnung vereinbart werden.
Modelle, bei denen der Arbeitnehmer dann parallel in Werkverträgen beim Arbeitgeber arbeitet, um neben der Altersteilzeit noch weitere Dienste leisten zu können, sind nicht zu empfehlen. Sie werden oft als Umgehung gewertet.