3.1.2 Umlaufvermögen
Im Umlaufvermögen sind all jene Vermögensgegenstände auszuweisen, die nicht dem Anlagevermögen zuzuordnen sind, also nicht dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen. • [Fußnote: Vertiefend zum Umlaufvermögen Egger/Samer/Bertl, Der Jahresabschluss nach dem UGB (2016), S 249–288.] Im Umlaufvermögen sind demnach all jene Vermögensgegenstände ausgewiesen, die im Unternehmen innerhalb kurzer Zeit (während eines Jahres) umgewandelt, verbraucht oder verkauft werden sollen (zB Vorräte werden kurzfristig verarbeitet oder verkauft, Forderungen werden bezahlt, manche Wertpapiere werden nur kurzfristig gehalten). Die Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sind also Verbrauchsgegenstände.