3.1.2 Freistellung als Betriebsrat und Anrechnung von Schwerarbeitszeiten
Sachverhalt
OGH 10 ObS 117/16b vom 20.12.2016
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte jüngst zu beurteilen, ob die Tätigkeit als freigestelltes Betriebsratsmitglied bei der Berechnung der Schwerarbeitszeiten zu berücksichtigen ist. Die Klägerin war bis einschließlich Jänner 2016 als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester (DGKS) angestellt und dabei seit Jänner 2006 als freigestellte Vorsitzende des Zentralbetriebsrates tätig. Nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses lehnte die Pensionsversicherungsanstalt allerdings eine Anerkennung der Versicherungszeiten, die auf die Ausübung des Betriebsratsmandats entfallen sind, als Schwerarbeitszeiten ab. Stattdessen stellte die Pensionsversicherungsanstalt fest, dass nur während der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester entsprechende Schwerarbeitszeiten erworben wurden. Die Klägerin bekämpfte diesen Bescheid und brachte die Angelegenheit schließlich vor den OGH.