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Neu Dokument-ID: 936057

Georg Fellner - Beate Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.6 Personalbeurteilungssysteme

Die Einführung von Systemen zur Beurteilung von Arbeitnehmern des Betriebs bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates, sofern mit diesen Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind (§ 96a Abs 1 Z 2 ArbVG). Weder das Gesetz noch die Materialien geben Hinweise dazu, welche Daten der Personalbeurteilung dienen und durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind.

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