5.1 Arbeitnehmerdatenschutz nach der DSGVO
Die DSGVO ist als EU-Verordnung grundsätzlich direkt und unmittelbar in sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten anwendbar. Zugleich beinhaltet die VO aber zahlreiche so genannte Öffnungsklauseln und überlässt damit den Mitgliedstaaten zum Teil sehr weitgehende Regelungsspielräume. Unter anderem eröffnet Art 88 DSGVO (Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext) den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, durch Gesetz, (nationale) Verordnung, aber auch im Wege eines Kollektivvertrags oder einer Betriebsvereinbarung spezifische Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext zu erlassen: