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Gerald Gries | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3 Wiedereingliederungsteilzeit im Arbeitsrecht

Wiedereingliederungsteilzeit

Die Möglichkeit der Vereinbarung von Wiedereingliederungsteilzeit steht seit dem 01.10.2017 zur Verfügung. Die Wiedereingliederungsteilzeit soll einem Mitarbeiter nach einem langen Krankenstand durch temporäre Herabsetzung der Arbeitszeit und sonstige Reduktion seiner Arbeitsbelastung die schrittweise Rückkehr in den uneingeschränkten Arbeitsprozess ermöglichen. Hintergrund ist, dass nach der bis zum 01.07.2017 geltenden Regelung nur zwischen voller Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit differenziert wurde, was manchmal eine negative Auswirkung auf den Gesundheitszustand von Mitarbeitern hatte, wenn diese (trotz ärztlich bestätigter voller Arbeitsfähigkeit) wieder sofort voll ins Arbeitsleben eingestiegen sind.

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