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Dokument-ID: 1132692
2.10.1 Verjährung von Resturlaub
Ein Urlaubsanspruch verjährt grundsätzlich nach Ablauf von zwei Jahren ab Ende des Urlaubsjahres, in dem dieser entstanden ist.
Beispiel:
Beginn des Dienstverhältnisses: 01.01.2021. Kein Urlaubsverbrauch in den Jahren 2021, 2022 und 2023. Der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2021 verjährt daher mit Jahreswechsel 2023/2024.