6.5 Datenschutzrecht und Betriebsverfassung
§ 11 DSG statuiert, dass die Datenschutzbehörde den Katalog des Art 83 Abs 2 bis 6 DSGVO so zur Anwendung bringen wird, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Insbesondere bei erstmaligen Verstößen wird die Datenschutzbehörde im Einklang mit Art 58 DSGVO von ihren Abhilfebefugnissen, insbesondere durch Verwarnen, Gebrauch machen. In der Lehre wird daraus teils abgeleitet, dass § 11 DSG nicht als Umsetzung der Öffnungsklausel zu verstehen sei. Weiters würde § 11 DSG keine eigene Kompetenz für das Abschließen von Datenschutzbetriebsvereinbarungen schaffen, sodass Betriebsvereinbarungen nur aufgrund der bisherigen Tatbestände gem ArbVG abgeschlossen werden können. • [Fußnote: Mit weiteren Nachweisen Körber-Risak/Brodil, Datenschutz und Arbeitsrecht 2018, 58 ff.] Dem ist im Ergebnis beizupflichten.