15.7 Gibt es eine Meldepflicht der Dienstnehmer?
Meldepflicht für Angestellte, Arbeiter, etc unabhängig vom HSchG
Generell ist von einer Verpflichtung jedes Arbeitnehmers auszugehen, ihm bekannt gewordene drohende Schäden oder Störungen im Arbeitsablauf, die Nachteile für das Unternehmen zur Folge haben können, anzuzeigen. Dasselbe gilt in Notsituationen im Sinne einer Beistandspflicht auch für die Verpflichtung zur Hauptleistung. Der Umfang von Beistands- und Anzeigepflicht ist nach einem beweglichen System abhängig von der konkreten Position des Arbeitnehmers zu definieren: Je höher und vertrauensvoller die Stellung, je weiter gehen die Verpflichtungen. Ebenso zu berücksichtigen sind „Homeoffice“ und andere Formen des entgrenzten Arbeitens. Ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern großzügige Freiheiten gewährt, soll sich umso eher auf deren „Treue“ dh insb auf die Anzeige von geschäftsbedrohenden oder beeinträchtigenden Entwicklungen verlassen dürfen.