1.8 Verpflichtungserklärung zur Einhaltung des Datengeheimnisses durch Mitarbeiter des Betriebsrates
Der Arbeitgeber als datenschutzrechtlich Verantwortlicher muss seine Mitarbeiter (echte Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen) vertraglich verpflichten, das Datengeheimnis einzuhalten, und zwar nicht nur während des Arbeitsverhältnisses, sondern auch (explizit) nach dessen Beendigung, personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen nur aufgrund von ausdrücklichen Anordnungen des Arbeitgebers zu übermitteln („Auftragsprinzip“) und die Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die Folgen einer Verletzung des Datengeheimnisses belehren. Eine Ausnahme von diesen Verpflichtungen besteht nur dann, wenn die Mitarbeiter bereits von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Nachstehend findet sich ein Muster einer Verpflichtungserklärung für dem BR zugeordnete Mitarbeiter zur Einhaltung des Datengeheimnisses gem § 6 Datenschutzgesetz 2018 und zur Verschwiegenheit bezüglich sonstiger bekannt gewordener persönlicher Verhältnisse oder Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen: