8.5 Kündigungsschutz während Elternteilzeit
Schon mit der Elternteilzeitmeldung, frühestens aber vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Elternteilzeit beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz der Arbeitnehmerin. Während der Elternteilzeit und bis vier Wochen nach deren Ende, längstens aber bis vier Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes, sind die betroffenen Arbeitnehmer ebenfalls vor Kündigung und Entlassung geschützt. Ein entsprechender Schutz besteht auch während eines Gerichtsverfahrens nach den §§ 15k und 15l.