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Neu Dokument-ID: 777501

Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

Der Betriebsrat hat in personellen Angelegenheiten folgende Mitwirkungsrechte:

  • Informationsrecht über den künftigen Bedarf und die Einstellung von Arbeitnehmern (§ 98 ArbVG)
  • Einstellung von Arbeitnehmern (§ 99 ArbVG)
  • Festsetzung von Leistungsentgelten (Akkord-, Stück- und Gedinglöhne sowie akkordähnliche Prämien und Entgelte) im Einzelfall (§ 100 ArbVG)
  • Versetzungen (§ 101 ArbVG)
  • Verhängung von Disziplinarmaßnahmen (§ 102 ArbVG)
  • Vergabe von Werkwohnungen (§ 103 ArbVG)
  • Beförderungen (§ 104 ArbVG)
  • Einvernehmliche Lösungen (§ 104a ArbVG)
  • Kündigungen (§ 105 ArbVG)
  • Anfechtung von Entlassungen (§ 106 ArbVG)

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