Zulassung von Besonders Hochqualifizierten für das Jahr 2019
§ 1.
Im Jahr 2019 dürfen Ausländerinnen und Ausländer, die über eine der folgenden Ausbildungen verfügen, als Besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 AuslBG nach Maßgabe der Anlage A mit einer erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 65 zugelassen werden:
1. | Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik | |||||||||
2. | Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau | |||||||||
3. | Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung | |||||||||
4. | Diplomingenieur(e)innen für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik | |||||||||
5. | Diplomingenieur(e)innen soweit nicht anderweitig eingeordnet | |||||||||
6. | Diplomingenieur(e)innen für Wirtschaftswesen | |||||||||
7. | Wirtschaftstreuhänder/innen | |||||||||
8. | Ärzt(e)innen | |||||||||
(Anm. d. Red.: wurde gem. BGBl. II Nr. 2/2019 aufgehoben.)