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Dokument-ID: 209631
Urlaubsgesetz (UrlG)
§ 17. Unabdingbarkeit
Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund des § 16 zustehen, können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.