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Dokument-ID: 145360
Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)
§ 2. Gleichstellung
Ziel dieses Abschnittes ist die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt und die Ermöglichung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben von Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie pflegenden Angehörigen.
(BGBl. I Nr. 115/2023)