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Dokument-ID: 774819
Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG)
§ 2. Zuständigkeit
Für die Schaffung, Koordination und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot ist das Sozialministeriumservice zuständig. Das Sozialministeriumservice kann sich bei der Aufgabenerfüllung Dritter (Dienstleister) bedienen.