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Dokument-ID: 135646
Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000)
§ 23. Pflicht zur Offenlegung nicht-meldepflichtiger Datenanwendungen
(1) Auftraggeber einer Standardanwendung haben jedermann auf Anfrage mitzuteilen, welche Standardanwendungen sie tatsächlich vornehmen.
(2) Nicht-meldepflichtige Datenanwendungen sind der Datenschutzbehörde bei Ausübung ihrer Kontrollaufgaben gemäß § 30 offenzulegen.
(BGBl. I Nr. 83/2013)