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Dokument-ID: 135653
Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000)
§ 29. Die Rechte des Betroffenen bei der Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten
Die durch die §§ 26 bis 28 gewährten Rechte können nicht geltend gemacht werden, soweit nur indirekt personenbezogene Daten verwendet werden.