Neu
Dokument-ID: 145396
Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)
§ 34. Positive Maßnahmen
Die in Gesetzen, in Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen auf Grund eines in § 31 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.
(BGBl. I Nr. 7/2011)