Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000)
§ 38. Bescheide der Datenschutzbehörde
(1) Partei in Verfahren vor der Datenschutzbehörde sind auch die Auftraggeber des öffentlichen Bereichs.
(2) Bescheide, mit denen gemäß § 13 Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß § 55 ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen.
(3) Parteien gemäß Abs. 1 können Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
(BGBl. I Nr. 83/2013)