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Neu Dokument-ID: 135665

Vorschrift

Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000)

Inhaltsverzeichnis

§ 38. Bescheide der Datenschutzbehörde

idF BGBl. I Nr. 83/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Partei in Verfahren vor der Datenschutzbehörde sind auch die Auftraggeber des öffentlichen Bereichs.

(2) Bescheide, mit denen gemäß § 13 Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß § 55 ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen.

(3) Parteien gemäß Abs. 1 können Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

(BGBl. I Nr. 83/2013)