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Dokument-ID: 020597
Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG)
§ 40.
Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Der Bund tritt unmittelbar in alle im Zusammenhang mit Beihilfen an Unternehmen nach diesem Bundesgesetz bestehenden Rechte und Pflichten ein.
(BGBl. I Nr. 12/2009)