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Dokument-ID: 037845
7. ABSCHNITT
Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 (BRF-VO 1974)
7. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
§ 45. Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft
Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.