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Dokument-ID: 774823
Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG)
§ 5. Zusammenwirken
Die Behörden des Bundes, die Träger der Sozialversicherung, der Dachverband und das Arbeitsmarktservice haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit den Trägern des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots zusammen zu wirken.
(BGBl. I Nr. 100/2018)