© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 135691

Vorschrift

Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000)

Inhaltsverzeichnis

11. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 53. Befreiung von Gebühren, Abgaben und vom Kostenersatz

idF BGBl. I Nr. 165/1999 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2000

(1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sowie die Eingaben im Registrierungsverfahren und die gemäß § 21 Abs. 3 zu erstellenden Registerauszüge sind von den Stempelgebühren und von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(2) Für Abschriften aus dem Datenverarbeitungsregister, die ein Betroffener zur Verfolgung seiner Rechte benötigt, ist kein Kostenersatz zu verlangen.