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Dokument-ID: 185757
Betriebsrats-Wahlordnung 1974 (BRWO 1974)
§ 7.
Werden getrennte Betriebsräte gewählt, so ist für die Wahlberechtigung auch die Gruppenzugehörigkeit (Arbeiter, Angestellte oder sonstige Arbeitnehmergruppen) erforderlich.