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Dokument-ID: 194466
Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG)
§ 8a. Ruhemöglichkeit
Werdenden und stillenden Müttern, die in Arbeitsstätten sowie auf Baustellen beschäftigt sind, ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.