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Peter Zeitler - Beate Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4 Aufgabenbereiche des Betriebsrates

Der Betriebsrat ist als Organ der Betriebsbelegschaft zur Wahrnehmung und Förderung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der ArbeitnehmerInnen berufen (§ 38 ArbVG).

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