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Dokument-ID: 774805
1.4 Aufgabenbereiche des Betriebsrates
Der Betriebsrat ist als Organ der Betriebsbelegschaft zur Wahrnehmung und Förderung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der ArbeitnehmerInnen berufen (§ 38 ArbVG).